Die deutsche Justiz entscheidet, dass Champagne dem von Aldi vertriebenen „Champagner Sorbet“ keine wesentliche Eigenschaft verleiht. Im Prozess Aldi gegen Comité Champagne bestätigt das Oberlandesgericht München den Schutz der Ursprungsbezeichnung Champagne und verurteilt die Firma Aldi wegen eines Sorbets mit dem Namen „Champagner Sorbet“. Das Gericht erkennt in dieser Rechtssache an, dass Champagne, auch wenn er als Zutat in diesem Sorbet verwendet wurde, diesem Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht. Somit stellt die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung Champagne im Namen des Produktes eine Rufausbeutung respektive eine irreführende Angabe für den Verbraucher dar.
DEUTSCHLAND (München) – Das Oberlandesgericht München entschied letzte Woche in einem Verfahren zwischen dem Comité Champagne und der Handelskette Aldi zugunsten des Schutzes der Ursprungsbezeichnung Champagne. Zum Hintergrund: Im Jahr 2012 brachte Aldi in Deutschland ein Sorbet unter dem Namen „Champagner Sorbet“ auf den Markt. Obwohl dieses Sorbet als eine seiner Zutaten auch Champagner enthielt, verlieh das Vorhandensein dieses außergewöhnlichen Weins dem Sorbet nach Ansicht des Comité Champagne keine wesentliche Eigenschaft. Tatsächlich schmeckte das Sorbet vorwiegend nach Birne, mit einem Hauch von Alkohol, der von jedem alkoholhaltigen Getränk hätte stammen können.Das Comité Champagne brachte die Angelegenheit daher vor die deutschen Gerichte, die in erster Instanz zugunsten der Champagne-Erzeuger entschieden, bevor sie in der Berufung zugunsten von Aldi entschieden. Der Verband legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein, der seine Entscheidung aussetzte, um dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Es kommt darauf an …
Die europäischen Richter stellten klar: „Es ist Sache der nationalen Gerichte, in Anbetracht der Umstände jedes Einzelfalls, zu prüfen, ob eine solche Verwendung darauf abzielt, unberechtigt vom Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung zu profitieren“. Wobei der EUGH präzisierte: „Bei der Klärung der Frage, ob die fragliche Zutat dem betreffenden Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht, stellt die Menge der in dem Lebensmittel vorhandenen Zutat ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium dar“. Der Gerichtshof in Luxemburg machte schließlich eine solche Verwendung davon abhängig, „ob das Erzeugnis einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein von Champagner in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird“.Mit seiner aktuellen Entscheidung setzt das OLG München die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union um und erkennt an, dass in diesem Fall die Bezeichnung des Produkts als „Champagner Sorbet“ gegen die Bestimmungen der europäischen Verordnung verstößt, die zum einen die Ursprungsbezeichnungen vor einer missbräuchlichen Ausnutzung ihrer Bekanntheit und zum anderen Verbraucher vor falschen und irreführenden Angaben schützt.Charles Goemaere, Generaldirektor des Comité Champagne, begrüßt diese Entscheidung der deutschen Justiz in seinem Kommentar: „Dies ist ein neuer Meilenstein zur Verteidigung der Appellation Champagne gegen jegliche missbräuchliche Verwendung und Rufausbeutung der Ursprungsbezeichnung.“
Auseinandersetzungen zu Missbräuchen reißen nicht ab
Die Verwendung des Namens Champagne sorgt in diesem Frühjahr vermehrt für Aufsehen bei der Justiz. Erst wird dem Schweizer Dorf Champagne nach über 10-jährigem Justiz-Marathon endgültig verboten, den Ortsnamen für dort hergestellten Produkte zu nutzen – insbesondere für Wein – wir berichteten unter dem Titel: „Champagne darf nicht auf das Etikett“, dann traf es eine spanische Tapas-Bar in Barcelona, die offensichtlich in der Art eines Trittbettfahrers sich den Namen Champanillo gegeben hat, wogegen das Comité Champagne mit Rückendeckung von Generalanwalt Giovanni Pitruzzella klagt. Das Urteil des zuständigen Gerichts in Barcelona steht noch aus, ist aber vorhersehbar – wir berichteten unter dem Titel: „EuGH-Generalanwalt: Bezeichnung Champagne vor Trittbrettfahrerei geschützt“ (AZ. C-783/19).